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Samstag, 30. April 2022

BMF-Schreiben zur Ukraine-Hilfe

 

Anlässlich des Krieges in der Ukraine hat die Finanzverwaltung zur Förderung und Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements der Bürgerinnen und Bürger und auch von Unternehmen mit Datum vom 17.03.2022 eine Verwaltungsanweisung erlassen, die zahlreiche Billigkeitsregelungen für Maßnahmen vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 vorsieht.

Die Maßnahmen sind vielfältig und betreffen die Bereiche der Ertrags-, der Verkehrs- und der Substanzsteuern. Das IDW fasst die wichtigsten Regelungen für Unternehmen, Privatpersonen und steuerbegünstigte Körperschaften nachfolgend zusammen.

I. Maßnahmen für Unternehmen und Privatpersonen

a. Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bei Spenden für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten die Einzahlung auf einem eingerichteten Sonderkonto als entsprechender Nachweis. Diese Sonderkonten können von einer

  • inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder
  • einem inländischen, amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen

eingerichtet werden.

Letzteres gestaltet sich aktuell jedoch schwierig. Bis zur Einrichtung eines Sonderkontos kann die Einzahlung auf einem anderen Konto des Zuwendungsempfängers erfolgen. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Sonderregelungen bei der Nachweisführung bestehen bei Zuwendungen, die auf ein Treuhandkonto oder ein Konto eines Dritten geleistet werden (Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 5 EStDV erforderlich, ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ist nicht ausreichend, ggf. Zahlungsbelege). Keine Erleichterungen enthalt das BMF-Schreiben jedoch für Direktspenden von Privatpersonen an Empfänger in die Ukraine. Spenden an ukrainische, gemeinnützige Organisationen können damit weiterhin nicht als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden.

b. Arbeitslohnspende oder Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (auch: verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind vorzunehmen bzw. Bestätigungen des Arbeitnehmers einzuholen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. (Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.)

Entsprechendes gilt für den Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG unberührt.

c. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen / Sponsoring

Aufwendungen aus Sponsoring durch einen Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine aufmerksam macht.

d. Schenkungen

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) gewährt werden.

e. Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum - auch bei Unternehmen der öffentlichen Hand

Werden Räumlichkeiten unentgeltlich an Ukraine-Flüchtlinge zur Verfügung gestellt, die sonst für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet werden, wird sowohl von einer Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG als auch von einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen.

Für den Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) für die unentgeltliche Beherbergung durch den Unternehmer wird (unter den Voraussetzungen des § 15 UStG) gleichwohl ein Vorsteuerabzug gewährt.

Auch bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand (auch von in privater Rechtsform betriebenen) wird durch die Finanzverwaltung aus Gründen der sachlichen Billigkeit (§ 163 AO) unter der Voraussetzung, dass die unentgeltliche Nutzung der Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine dient, von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen.  Gleichwohl wird ein Vorsteuerabzug (unter den Voraussetzungen des § 15 UStG) auf laufende Kosten gewährt.

II. Darüberhinausgehende Maßnahmen für steuerbegünstige Körperschaften

a. Kein Verlust der Gemeinnützigkeit bei Durchführung einer Spendenaktion

Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Finanzverwaltung stellt nun fest, dass die Durchführung einer nicht dem Satzungszweck entsprechenden Spendenaktion für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich ist. In entsprechender Anwendung der Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Gleichsam unschädlich sind das Sammeln und Weiterleiten von Spenden. Entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden sind durch die Körperschaft zu bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

b. Kein Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verwendung eigener Mittel

Ebenfalls unschädlich für die Qualifikation als steuerbegünstige Körperschaft ist die Verwendung eigener bzw. sonstiger bei ihr vorhandener Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen und zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingesetzt werden. Eine Satzungsänderung ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auch hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit (AEAO zu § 53 AO, Nr. 12) verzichtet werden.

c. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

… durch eine gemeinnützige, nicht staatliche Organisation

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass auch die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO) Zweckbetriebe sind. Wendet die Körperschaft (ohnehin) für ihre Leistungen besondere steuerliche Vorschriften an, wie etwa die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, sind diese auch auf (vorübergehende) Unterbringungsleistungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden.

Voraussetzung ist, dass die Steuerbefreiung bereits auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) Anwendung findet und die Entgelte für die Leistungen aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften stammen.

… entgeltlich durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Erfolgt die vorübergehende Unterbringung entgeltlich durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind entsprechende Leistungen ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt, ihrem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.

Ist die Einrichtung ohnehin deren BgA zugeordnet, richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Ist der BgA seinerseits steuerbegünstigt, sind die obigen Ausführungen zur vorübergehenden Unterbringung zu beachten.

Gehört die zur Unterbringung genutzte Einrichtung des BgA dessen Betriebsvermögen an, wird aus Billigkeitsgründen keine gewinnwirksame Überführung ins Hoheitsvermögen angenommen. Der BgA wird somit nicht aufgegeben.

Bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck ist das Einkommen des BgA damit (insoweit) mit Null anzusetzen. Darüber hinaus soll ein tatsächlicher Verlustausgleich des BgA durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto behandelt werden und es wird auch kein Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG realisiert.

d. Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus der Unterbringung von Flüchtlingen

Ist eine Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt und stellt diese entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die zur Milderung der Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, dürfen diese Leistungen unabhängig von der konkreten Zweckbestimmung der Körperschaft sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden.

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Gedanken zu Krieg und Frieden in Gedichten

Gedanken zu Krieg und Frieden in Gedichten

Lesja Ukrainka „Hoffnung“

Kenn weder die Freiheit noch Freude und Glück, Im Herzen blieb mir nur die Hoffnung zurück. Die Heimat noch einmal wiederzusehen, Wo Winde und Stürme die Hüttenumwehen, Zu sehen den Dneper durchbrausen die Ferne – Ach, leben und sterben möcht‘ ich dort so gerne, – Die Steppen zu sehen, der Trauben Geranke Und dort auch zu denken den letzten Gedanken. Kenn weder die Freiheit noch Freunde und Glück, Im Herzen blieb mir nur die Hoffnung zurück. Lutzk, 1880

Der höhere Friede

Wenn sich auf des Krieges Donnerwagen Menschen waffnen, auf der Zwietracht Ruf, Menschen, die im Busen Herzen tragen, Herzen, die der Gott der Liebe schuf: Denk' ich, können sie doch mir nichts rauben, Nicht den Frieden, der sich selbst bewährt, Nicht die Unschuld, nicht an Gott den Glauben, Der dem Hasse wie dem Schrecken wehrt; Nicht des Ahorns dunkelm Schatten wehren, Daß er mich im Weizenfeld erquickt, Und das Lied der Nachtigall nicht stören, Die den stillen Busen mir entzückt. Heinrich von Kleist (1777 - 1811)

Contra Spem Spero. "Gegen die Hoffnung hoffe ich"

O fort mit dir, herbstliches Klagen! Die Tage des Frühlings beginnen! Soll denn in Verzweiflung Verzagen Die sonnige Jugend zerrinnen? Ich will aber Frohsinn, nicht Beben, Mein Lied soll im Unglück ertönen, Auch hoffnungslos hoff ich im Leben, - O fort mit Euch, Ächzen und Stöhnen! Ich pflanze auf steinigem Felde Viel Blumen, die rot sind und weiß, Ich pflanze bei frostiger Kälte Sie alle auf Schnee und auf Eis. Mit heißen Tränen begieße Ich sie bei klirrendem Frost, Das Eis zergeht, vielleicht sprießen Sie doch auf, und das ist mein Trost. Ich schleppe aufs steilste Gebirge Viel klobige Steine und singe, Sonst würden die Schreie mich würgen, Die in die Kehle mir dringen. Ich schließe die Augen auch nimmer Und schaue ins Dunkel ganz wach, Ich suche des Sternes Erschimmern, Des Königs der finsteren Nacht. Drum will ich stets Frohsinn, nicht Beben, Mein Lied soll im Unglück ertönen, Auch hoffnungslos hoff ich im Leben, - O fort mit Euch, Ächzen und Stöhnen! Lesja Ukrajinka (Pseudonym) *25.02.1871 - † 01.08.1913 (Übersetzerin Jona Gruber)

Der Antritt des neuen Jahrhunderts

Edler Freund! Wo öffnet sich dem Frieden, Wo der Freiheit sich ein Zufluchtsort? Das Jahrhundert ist im Sturm geschieden, Und das neue öffnet sich mit Mord. Und das Band der Länder ist gehoben, Und die alten Formen stürzen ein; Nicht das Weltmeer hemmt des Krieges Toben, Nicht der Nilgott und der alte Rhein. Zwo gewaltge Nationen ringen Um der Welt alleinigen Besitz, Aller Länder Freiheit zu verschlingen, Schwingen sie den Dreizack und den Blitz. Gold muß ihnen jede Landschaft wägen, Und wie Brennus in der rohen Zeit Legt der Franke seinen ehrnen Degen In die Waage der Gerechtigkeit. Seine Handelsflotten streckt der Brite Gierig wie Polypenarme aus, Und das Reich der freien Amphitrite Will er schließen wie sein eignes Haus. Zu des Südpols nie erblickten Sternen Dringt sein rastlos ungehemmter Lauf, Alle Inseln spürt er, alle fernen Küsten – nur das Paradies nicht auf. Ach umsonst auf allen Länderkarten Spähst du nach dem seligen Gebiet, Wo der Freiheit ewig grüner Garten, Wo der Menschheit schöne Jugend blüht. Endlos liegt die Welt vor deinen Blicken, Und die Schiffahrt selbst ermißt sie kaum, Doch auf ihrem unermeßnen Rücken Ist für zehen Glückliche nicht Raum. In des Herzens heilig stille Räume Mußt du fliehen aus des Lebens Drang, Freiheit ist nur in dem Reich der Träume, Und das Schöne blüht nur im Gesang. Friedrich von Schiller (1759 - 1805).

Aus dem Zyklus "Melodien" von Lesja Ukrajinka

Verbrenne mein Herz, Yogo hat Feuer gelegt Es tut mir leid für die heiße Iskra des Stocks. Warum weine ich nicht? Mit klarer sloz Warum werde ich keine schreckliche Mode gießen? Meine Seele weint, meine Seele ist zerrissen, Dass Slyosi nicht in einem reißenden Strom eilen Erreiche meine Augen nicht, wenn du schläfst, Bo trocken їkh fest in einem Feuer entzünden. Ich möchte auf ein sauberes Feld gehen, Leg dein Gesicht auf die graue Erde І so zaridati, so morgens pochuli, Schaob-Leute zhahhivshis auf meinen. *** Mein Herz brennt - ein heißer Funke Sorgen leuchteten auf, versengten mich. Also, warum weine ich nicht, was ist mit Tränen? Ich habe es nicht eilig, sie mit bösem Feuer zu füllen? Meine Seele weint in unausweichlicher Sehnsucht, Aber Tränen fließen nicht in einem lebendigen Strom, Brennende Tränen erreichen die Augen nicht, Der Kummer entwässert sie mit seiner Hitze. Ich möchte hinaus ins freie Feld, Auf den Boden kauern, um sich daran zu kuscheln Und schluchz, damit die Sterne hören Damit die Welt von meiner Traurigkeit entsetzt ist. Übersetzung von V. Zvyagintseva

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