Berlin, 05.04.2022
Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim
Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in
Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten. Sie
sind damit wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu
behandeln. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts des
anhaltenden Zustroms von flüchtenden Frauen, Männern und Kindern aus der
Ukraine aufmerksam.
In zwei Fällen müssen jedoch auch
Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben: Wenn sie noch nicht registriert
sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie
ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten
vollständig selbst übernommen werden. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland
müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut
Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.
„Mit Engagement und Mitgefühl versorgen
Apotheken die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer. Es ist gut, dass in
dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Die
Apotheken müssen bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche
Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden“, sagt Thomas Dittrich,
Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Die Suche nach und die
Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und
Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal
eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig.“
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises des verordneten
Medikaments, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Krankenkassen
sparen durch die Zuzahlungen, die von Apotheken eingezogen werden müssen, mehr
als zwei Milliarden Euro pro Jahr.
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